Schreibreisen von der Steuer absetzen ist nicht zu schön, um wahr zu sein. Aber es gibt einiges zu beachten.

Voraussetzung ist, dass du deine Autorentätigkeit beim Finanzamt angemeldet hast. In dem Fall kannst du Schreibreisen als Aus- und Fortbildung im Rahmen der Werbungskosten absetzen (weitere Infos HIER). Gleiches gilt für Recherche-Reisen (einschlägiges Gerichtsurteil dazu HIER).

 

Abgesetzt werden können:

  • Reisekosten (bei PKW: Pauschalbetrag von 30 Cent pro gefahrenen Kilometer für Hin- und Rückweg
  • Unterkunft
  • Verpflegungsmehraufwand (Pauschale mehr als 8 bis unter 24h: 14 €, über 24h Abwesenheit: 28 €, dann jeweils und auch sonst bei mehrtägigen Reisen für An- und Abreisetage: 14 €)
  • Bei Pauschalangeboten: die Kosten des Pauschalangebotes

 

Anmeldung der Autorentätigkeit beim Finanzamt*

Für die Anmeldung deiner Autorentätigkeit genügt in der Regel ein formloses Schreiben ans Finanzamt („Ich möchte hiermit eine neben-/hauptberufliche freiberufliche Tätigkeit als Autor anmelden“). Dabei solltest du angeben, ob du unter die Kleinunternehmerregelung (analog §19 UstG) fällst und dazuschreiben, dass du diesen in Anspruch nehmen willst.

Die gilt bis zu einem voraussichtlichen Gesamtumsatz von nicht mehr als 22.000 € im laufenden Jahr. Für die Folgejahre gilt: Kleinunternehmen dürfen jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro nicht überstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen (Achtung: Zum 1.1.2025 soll die untere Grenze auf 25.000 EUR und die obere Grenze auf 100.000 EUR angehoben werden. Wegen des neuen Wachstumschancengesetzes ändert sich auch sonst einiges. Weitere Infos findest du HIER).

Nimmst du die Kleinunternehmerregelung nicht für dich in Anspruch, gilt die Umsatzsteuerpflichtigkeit mit Verpflichtung zur regelmäßigen Umsatzsteuervoranmeldung und Umsatzsteuererklärung.

 

Außerdem musst du nach der Anmeldung der Autorentätigkeit auf Anforderung oder selbständig den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ in ELSTER ausfüllen.

Eventuell fragt das Finanzamt nach einigen Jahren nach und möchte Nachweise der Bemühungen um eine profitable berufliche Tätigkeit. Das können sein:  Veröffentlichungen, Kontaktaufnahme zu Agenten und Verlagen, Marketingbemühungen, Teilnahme an Ausschreibungen, z.B. für Fördergelder (zu finden HIER) oder kleine selbständige Veröffentlichungen z.B. als Selfpublisher.

Ob du tatsächlich Gewinn erwirtschaftet hast, ist dabei zweitrangig. Denn ob sich deine Bücher verkaufen oder nicht, liegt ja nicht in deiner Hand – zumindest nicht, wenn du dich bemüht hast, deine Autorentätigkeit profitabel zu machen.

 

Schreibreisen von der Steuer absetzen – die Einreichung*

Wenn du die Reise vollständig absetzen möchtest, musst du gegebenenfalls auf Nachfrage ein Tagesprogramm mit Autorentätigkeiten von 8 Stunden am Tag nachweisen.  Auf jeden Fall kannst du sie aber zumindest teilweise absetzen.

Als Aus- und Fortbildung abgesetzt werden können Reisen, die „beruflich veranlasst“ sind, also nicht primär private Zwecke haben. Ein Kriterium ist dabei die Teilnehmergruppe – wenn es sich um andere AutorInnen handelt, spricht das bereits für eine berufliche Veranlassung. Deine Chancen stehen also gut.

 

Letztlich liegt in diesem Bereich aber viel im Ermessen des jeweiligen Finanzamtes und des Bearbeiters. Im Zweifelsfall kann man dort nachfragen – oder einreichen, die fragen schon nach, wenn ihnen etwas unklar ist.

So kannst deine Schreibreisen von der Steuer absetzen – probier es! Gerne auch die zur Meerschreibzeit 😉 ….

 

*Wichtig: Dies ist keine Rechtsberatung und für die Angaben wird keine Haftung übernommen.